Versicherung
Diese Info betrifft vor allem die zentralen, westlichen und südlichen Bundesländer Österreichs.
Der OGH hat in seinen Entscheidungen der letzten Jahre mehrmals darauf hingewiesen, dass für Motorschlitten und andere Winterfahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrsflächen unterwegs sind, die gleiche Haftung gilt wie für alle anderen Kraftfahrzeuge.
Somit werden Unfälle, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, auch wenn sie sich auf völlig verschneiten und für den allgemeinen Verkehr gesperrten Straßen ereignen, wie alle anderen Kfz-Unfälle behandelt. Der OGH vertritt daher auch den Standpunkt, dass diese Fahrzeuge obligatorisch haftpflichtversichert sein müssen.
Das hat zwar noch nicht dazu geführt, dass für die genannten Sonderfahrzeuge zwingend Kennzeichen – u.a. als Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung – vorgeschrieben sind, es ist jedoch zu erwarten, dass alle Schadenfälle entsprechend den Bedingungen der obligatorischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung zu beurteilen sind. Damit fallen sie aber nicht unter den Versicherungsschutz, der durch eine übliche Betriebs- haftpflichtversicherung geboten wird.
Wie in einzelnen RD's schon in der Vergangenheit gehandhabt, kann daher ab sofort für Schidoos (mit und ohne Kennzeichen) eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Nicht zuletzt deshalb, weil diese auch die seit kurzem gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme von € 6 Mio. bietet.









